Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)
Art:
Förderprogramm
Einreichungsfrist:
Förderung durch:
BMWi
Reichweite:
Deutschland
Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand, ist eines der Besten Förderprogramme für Forschungs- und Entwicklungsprojekte in Deutschland. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) hat ZIM im Jahr 2008 erstmalig ausgeschrieben. Im Zeitraum 2008 bis 6/2018 sind 40.500 Projekte genehmigt und Zuschüsse in Höhe von 5,5 Milliarden Euro an Unternehmen ausbezahlt worden (Stand 31.12.2019).
- allein Mittel in Höhe von 555 Millionen Euro für das Jahr 2020
- antragsberechtigt sind deutsche Unternehmen mit bis zu 1000 Mitarbeiter
- höhere Zuschüsse bis zu 2.3 Millionen Euro
- gefördert werden Einzel- und auch Kooperationsprojekte
- die Antragstellung ist jederzeit möglich – Sie müssen nicht zu einem bestimmten Termin im Jahr einreichen und warten
- eine mehrmalige Förderung von Unternehmen für verschiedene Projekte ist möglich
- Kooperationen mit andere Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen im In- und Ausland sind möglich
Das etablierte ZIM Förderprogramm des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) hat mit Wirkung zum 20.01.2020 einige Neuerungen und Verbesserungen für Unternehmen erfahren.
Die Bundesregierung stellt in der neuen Richtlinie höhere Zuschüsse für mittelständische Unternehmen in Deutschland bereit. Vorrangig handelt es sich um Zuschüsse für Forschungs- und Entwicklungsprojekte für KMU mit bis zu 1.000 Mitarbeitern.
Hierbei sind vielfältige Durchführungen möglich, die wir Ihnen gerne anhand Ihres konkreten Vorhabens aufzeigen. Ihr Vorhaben kann sowohl als:
- sog. Einzelprojekt (ZIM Einzelprojekt)
- Erhöhung der Fördersätze für kleine, junge Unternehmen
- erstmalig Förderung von Durchführbarkeitsstudien
- oder aber auch in Kooperation mit einem weiteren oder mehreren Unternehmen oder Forschungseinrichtungen (ZIM Kooperationen)
- oder aber auch als Verbund bzw. Netzwerkprojekt bezuschusst werden.
Wichtig: Beim ZIM Zuschuss handelt es sich um einen sog. verlorenen Zuschuss, der selbst bei einem Projektabbruch nicht zurückbezahlt werden muss. Sie generieren somit einen effektiven Liquidititätszufluss für Ihr Unternehmen.
Diese Richtlinie tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt vorbehaltlich beihilferechtlicher oder sonstiger Änderungserfordernisse bis zum 31. Dezember 2024.